Satzung der Dance Company eMotion e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.11.2021 in der Nürnberger Straße 61, 91522 Ansbach

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Dance Company eMotion e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Ansbach und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, der Bildung und der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Konzeption und Durchführung von künstlerischen, kreativen und konstruktiven Projekten und Aufführungen, insbesondere durch:
• Tanztheater und Musicals
• Die Gestaltung und Aufführung von Tanzchoreografien
• Die Umsetzung von künstlerischen Integrations-, Inklusions- und Sozialprojekten
• Dem Angebot von Jugend- und Bildungsaktivitäten und Moti-vationstraining
• Die Umsetzung von musikalischen Ideen
• Die Videoherstellung und Produktion von Tanzaufnahmen
• Die Bühnenbildgestaltung

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver-eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit so-fortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitglie-derversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung).
Genaueres ist vermerkt in der Geschäftsordnung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind vertretungsberechtigt.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vor-standsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Ge-schäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fern-mündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederver-sammlung ist 1/2 jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine außerordentliche fin-det statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von min-destens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesord-nung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebe-ne Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei neuen Vorständen
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
e) Entschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Erlass der Beitragsordnung
g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
h) Beschlussfassung über die Übernahmeneuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auf-lösung des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesicher-tem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombi-nation von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an vir-tuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stun-den vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist be-schlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver-einsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine einstimmige Ent-scheidung der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereins-mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mit-gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Ta-gesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversamm-lung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vor-stand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müs-sen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefass-ten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstands-mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforder-lich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Spiel.Werk e.V. und zwar mit der Auflage, es entspre-chend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

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